Da gehts ja bei uns geradezu logisch und einfach zu:
§ 6. (1) Durch die Ernennung einer Person, die nicht bereits
Bundesbeamter ist, wird das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis
begründet.
(2) Im Fall der Ernennung einer Person, die nicht bereits in
einem Dienstverhältnis zum Bund steht, beginnt das
öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis abweichend vom § 5 frühestens
mit dem Tag des Dienstantrittes. In diesem Fall tritt der
Ernennungsbescheid und damit die Ernennung rückwirkend außer Kraft,
wenn der Dienst nicht am Tag des Wirksamkeitsbeginnes der Ernennung
(§ 5) angetreten wird. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn die
Säumnis innerhalb einer Woche gerechtfertigt und der Dienst am Tag
nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes, spätestens aber einen Monat
nach dem Tag des Wirksamkeitsbeginnes angetreten wird.
(3) Im Fall des Abs. 2 gilt der Dienst auch dann an einem
Monatsersten als angetreten, wenn der Dienst zwar nicht an diesem,
wohl aber am ersten Arbeitstag des Monats angetreten wird.