kathl hat geschrieben:also das mit den rsa/b briefen nehmen die nicht sooo ungenau. ich weiß nur, dass die im büro nur rsa/b briefe (so genau weiß ich das jetzt auch nicht :S) nur hinterlassen, wenn derjenige, der unterzeichnet, eine zeichnungsberechtiung hat. und ich hoffe, dass sich das nicht in der zwischenzeit geändert hat...
Zustellung an eine Abgabestelle
Zustellung an den Empfänger betrifft Rückscheinbrief b (RSb) weiss
(2) Bei Zustellungen durch Organe der Post oder der Gemeinde darf
auch an eine gegenüber der Post oder der Gemeinde zur Empfangnahme
solcher Sendungen bevollmächtigte Person zugestellt werden, soweit
dies nicht durch einen Vermerk auf der Sendung ausgeschlossen ist.
Ersatzzustellung
§ 16. (1) Kann die Sendung nicht dem Empfänger zugestellt werden
und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an
diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller
Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im
Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
(2) Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die an
derselben Abgabestelle (= alle Mieter der Stiege 1 (Anmerk.) wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder
Arbeitgeber des Empfängers ist und die - außer wenn sie mit dem
Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt - zur Annahme bereit ist.
(3) Durch Organe der Post darf an bestimmte Ersatzempfänger nicht
oder nur an bestimmte Ersatzempfänger zugestellt werden, wenn der
Empfänger dies schriftlich bei der Post verlangt hat.
(4) Die Behörde hat Personen wegen ihres Interesses an der Sache
oder auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Empfängers durch
einen Vermerk auf der Sendung und dem Rückschein von der
Ersatzzustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden.
(5) Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt,
daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3
wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom
Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit
dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Hinterlegung
§ 17. (1) Kann die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt
werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der
Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an
der Abgabestelle aufhält, so ist das Schriftstück im Falle der
Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen
Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn
sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu
verständigen. Die Verständigung ist in den für die Abgabestelle
bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an
der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an
der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat
den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der
Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung
hinzuweisen.
(3) Die hinterlegte Sendung ist mindestens zwei Wochen zur Abholung
bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die
Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte
Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie
gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder
dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der
Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen
konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die
Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem
die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch
dann gültig, wenn die im Abs. 2 oder die im § 21 Abs. 2 genannte
Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
Zustellung zu eigenen Handen = Rückscheinbrief a (RSa blau)
§ 21. (1) Dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Sendungen
dürfen nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden.
(2) Kann die Sendung beim ersten Zustellversuch nicht zugestellt
werden, so ist der Empfänger schriftlich unter Hinweis auf die
sonstige Hinterlegung zu ersuchen, zu einer gleichzeitig zu
bestimmenden Zeit an der Abgabestelle zur Annahme des Schriftstückes
anwesend zu sein. Dieses Ersuchen ist in den für die Abgabestelle
bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an
der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an
der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Zur
angegebenen Zeit ist ein zweiter Zustellversuch durchzuführen. Ist
auch dieser erfolglos, ist nach § 17 zu hinterlegen.
Nur hat das ja nix mit einem eingeschriebenen Brief zu tun. Ein solcher kann von jeder Privatperson oder Firma stammen. Müsste jedoch über das Postamt und die Nummer der Einschreibesendung der Absender eruierbar sein - würde sonst Wesen und Wirkung einer eingeschriebenen Sendung ad absurdum führen.