Probleme mit der Post, Trari Trara die Post war (nicht) da

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airwulf
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Beitrag von airwulf » Do Mär 08, 2007 20:32

äh nur mal so ne frage: wenn da jemand für dich diesen brief entgegen nimmt und auch gegenzeichnet, dann gilt der brief ja als zugestellt oda??? in besonders wichtigen fällen wirds vermutlich ein rsAB sein, der nur persönlich überreicht werden darf (weiss jetzt nicht welcher persönlich zugestellt werden muss), aber kann so was (eben nicht ganz so wichtiger breif) nicht probleme mit eventuellen Fristen machen? so quais-> brief zugestellt, frist verstrichen,....

weil das wär ja mächtig besch*, nur weil die post "nicht fähig" ist (verallgemeinerungen sind normalerweise nicht so meins) kannst probleme kriegen,... bescheiden,...
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anzac
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Beitrag von anzac » Do Mär 08, 2007 21:43

da hast du vollkommen recht. ich weisz leider nicht wer der absender ist. hab' zuerst auf den steuerberater getippt und den gleich angerufen, aber der war's nicht und jetzt steh' ich ein bisserl im dunkeln... :P

wahrscheinlich hab' ich im lotto gewonnen und wer auch immer als nächster hier auszieht und nach monte carlo übersiedelt hat sich meinen brief unter den nagel gerissen ;)
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kathi
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Beitrag von kathi » Do Mär 08, 2007 23:24

also das mit den rsa/b briefen nehmen die nicht sooo ungenau. ich weiß nur, dass die im büro nur rsa/b briefe (so genau weiß ich das jetzt auch nicht :S) nur hinterlassen, wenn derjenige, der unterzeichnet, eine zeichnungsberechtiung hat. und ich hoffe, dass sich das nicht in der zwischenzeit geändert hat...

Gerald
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Beitrag von Gerald » Do Mär 08, 2007 23:56

kathl hat geschrieben:also das mit den rsa/b briefen nehmen die nicht sooo ungenau. ich weiß nur, dass die im büro nur rsa/b briefe (so genau weiß ich das jetzt auch nicht :S) nur hinterlassen, wenn derjenige, der unterzeichnet, eine zeichnungsberechtiung hat. und ich hoffe, dass sich das nicht in der zwischenzeit geändert hat...
Zustellung an eine Abgabestelle

Zustellung an den Empfänger betrifft Rückscheinbrief b (RSb) weiss

(2) Bei Zustellungen durch Organe der Post oder der Gemeinde darf
auch an eine gegenüber der Post oder der Gemeinde zur Empfangnahme
solcher Sendungen bevollmächtigte Person zugestellt werden, soweit
dies nicht durch einen Vermerk auf der Sendung ausgeschlossen ist.

Ersatzzustellung

§ 16. (1) Kann die Sendung nicht dem Empfänger zugestellt werden
und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an
diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller
Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im
Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
(2) Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die an
derselben Abgabestelle (= alle Mieter der Stiege 1 (Anmerk.) wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder
Arbeitgeber des Empfängers ist und die - außer wenn sie mit dem
Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt - zur Annahme bereit ist.
(3) Durch Organe der Post darf an bestimmte Ersatzempfänger nicht
oder nur an bestimmte Ersatzempfänger zugestellt werden, wenn der
Empfänger dies schriftlich bei der Post verlangt hat.
(4) Die Behörde hat Personen wegen ihres Interesses an der Sache
oder auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Empfängers durch
einen Vermerk auf der Sendung und dem Rückschein von der
Ersatzzustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden.
(5) Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt,
daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3
wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom
Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit
dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Hinterlegung

§ 17. (1) Kann die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt
werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der
Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an
der Abgabestelle aufhält, so ist das Schriftstück im Falle der
Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen
Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn
sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu
verständigen. Die Verständigung ist in den für die Abgabestelle
bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an
der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an
der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat
den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der
Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung
hinzuweisen.
(3) Die hinterlegte Sendung ist mindestens zwei Wochen zur Abholung
bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die
Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte
Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie
gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder
dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der
Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen
konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die
Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem
die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch
dann gültig, wenn die im Abs. 2 oder die im § 21 Abs. 2 genannte
Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Zustellung zu eigenen Handen = Rückscheinbrief a (RSa blau)

§ 21. (1) Dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Sendungen
dürfen nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden.
(2) Kann die Sendung beim ersten Zustellversuch nicht zugestellt
werden, so ist der Empfänger schriftlich unter Hinweis auf die
sonstige Hinterlegung zu ersuchen, zu einer gleichzeitig zu
bestimmenden Zeit an der Abgabestelle zur Annahme des Schriftstückes
anwesend zu sein. Dieses Ersuchen ist in den für die Abgabestelle
bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an
der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an
der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Zur
angegebenen Zeit ist ein zweiter Zustellversuch durchzuführen. Ist
auch dieser erfolglos, ist nach § 17 zu hinterlegen.


Nur hat das ja nix mit einem eingeschriebenen Brief zu tun. Ein solcher kann von jeder Privatperson oder Firma stammen. Müsste jedoch über das Postamt und die Nummer der Einschreibesendung der Absender eruierbar sein - würde sonst Wesen und Wirkung einer eingeschriebenen Sendung ad absurdum führen.
Zuletzt geändert von Gerald am Fr Mär 09, 2007 0:04, insgesamt 1-mal geändert.

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Beitrag von anzac » Fr Mär 09, 2007 0:33

Gerald hat geschrieben:Nur hat das ja nix mit einem eingeschriebenen Brief zu tun. Ein solcher kann von jeder Privatperson oder Firma stammen. Müsste jedoch über das Postamt und die Nummer der Einschreibesendung der Absender eruierbar sein - würde sonst Wesen und Wirkung einer eingeschriebenen Sendung ad absurdum führen.
hab' ich mir auch gedacht, der typ von der zustellbasis hat auf meine frage diesbezüglich allerdings gemeint, dasz er nur die postleitzahl sieht :P

auf dem gelben zettel ist übrigens "Rec" angekreuzt, was immer das bedeuten mag...
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Beitrag von anzac » Fr Mär 09, 2007 15:17

die sache hat sich jetzt geklärt:
ich hab' die nummer auf dem gelben zettel mit all den eingeschriebenen briefen, die ich in der letzten zeit bekommen habe, verglichen und bin fündig geworden.
d.h. der breifträger hat uns den brief übergeben und aus irgend einem grund haben wir den zettel trotzdem bekommen, aber erst am nächsten tag gefunden (und das datum natürlich nimmer überprüft).
die tatsache, dasz an dem tag, an dem wir den brief im postkasten gefunden haben, in der früh jemand geläutet, sich dann aber nicht gemeldet hat, hat ihr übriges dazu beigtragen, dasz ich davon überzeugt war, dasz der postler da war...
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Gerald
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Beitrag von Gerald » Fr Mär 09, 2007 18:20

Na ja wenigstens kein Terminverlust oder so.....
Das die nur die Postleitzahl als Absender raufschreiben, hat mich auch schon immer geärgert.
Und das rec bedeutet "eingeschriebene Briefsendung"

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