Akamas hat geschrieben:5m vor einem schutzweg ist eigentlich halte- und parkverbot
Eine Bodenschwelle ist kein Schutzweg (!) sondern dient nur der Verkehrsberuhigung.
Der Schutzweg ist durch breite weiße Linien in Längsrichtung der Fahrbahn gekennzeichnet.
Außerdem muss der Schutzweg durch das Hinweiszeichen Kennzeichnung eines Schutzweges gekennzeichnet werden, sofern er nicht durch gelbe Blinklichter am Rand oder über der Fahrbahn kenntlich gemacht wird oder durch Lichtzeichen geregelt ist (Ampelregelung). Auch bei geregelten Kreuzungen ist keine zusätzliche Kennzeichnung notwendig. Er kann zusätzlich durch das Gefahrenzeichen Schutzweg vorangekündigt werden. Schutzwege vor Schulen werden temporär oft zusätzlich durch Polizisten oder Schülerlotsen gesichert, um Schülern eine problemlose Benutzung des Schutzweges zu ermöglichen. Das Verhalten bei einem Schutzweg ist im § 9Vorlage:§/Wartung/RIS-Suche StVO geregelt.
Auf dem Schutzweg besteht absolutes Halte- und Parkverbot; ebenso 5 m vor dem Schutzweg aus der Sicht des ankommenden Verkehrs, wenn der Schutzweg ungeregelt ist.
... so gesehen war es zwar blöd, das der Wagen dort gestanden ist, rechtlich wars aber in Ordnung.