Zuerst mal haben wir jetzt die KW.29.
Gewährleistung - Ihr Recht
Gewährleistung ist das gesetzlich verankerte Recht, vom Vertragspartner (Juristen nennen ihn „Übergeber“) ein Einstehen für Mängel an der Sache zu fordern. Der Übergeber kann dieses Recht gegenüber einem Verbraucher in keinem Vertrag beschränken (z.B. in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, im "Kleingedruckten").
Die Gewährleistung ist ausdrücklich im Gesetz geregelt - im Wesentlichen im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) und im Konsumentenschutzgesetz (KSchG).
Sie als Käufer einer mangelhaften Ware haben danach den Anspruch, dass der Händler in erster Linie den Mangel behebt bzw. die mangelhafte Sache austauscht oder – in zweiter Linie – eine Preisminderung gewährt oder die Sache gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurücknimmt (Wandlung). Ob der Vertragspartner den Mangel verschuldet hat oder nicht, ist unwesentlich.
Der Händler haftet
Das Argument eines Händlers, er habe das Gerät ja nicht erzeugt und daher sei er für Mängel auch nicht verantwortlich, ist also unrichtig. Der Händler haftet – unabhängig vom Verschulden – für die Mängelfreiheit der Ware. Die Gewährleistung ist gesetzlich verankert. Der Unternehmer kann sie Ihnen gegenüber, also gegenüber einem Verbraucher weder ausschließen noch wesentlich einschränken.